I. Geltung der AGB
II. Angebot
III. Kostenvoranschlag
IV. Unterlagen
V. Kalkulation/Preis
VI. Fälligkeit
VII. Zustellung/Verwahrungspflicht
VIII. Ausführungen – Bedingungen
I.
Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sowie die einschlägigen ÖNormen B 2207 oder ÖNorm B 2233. Der Vertragspartner erklärt, in Kenntnis unserer AGB zu sein.
Der Auftraggeber, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihm Zweifel von den Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Mit Auftrags- oder Anbotsannahme gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls als angenommen. Ein Widerspruch gegen die Gültigkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon hat ausnahmslos schriftlich binnen Wochenfrist ab Anbotsannahme zu erfolgen.
Vertragserfüllungshandlungen der Sailer Mario Fliesenverlegung gelten insofern nicht als Zustimmung zu dessen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Sind bei der Vertragsauslegung dennoch noch Unklarheiten vorhanden, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in den vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Die AGB der Geschäfts- oder Vertragspartner sind der Sailer Mario Fliesenverlegung gegenüber nachrangig.
II.
Die gelegten Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch die Sailer Mario Fliesenverlegung, spätestens aber mit Beginn der Arbeiten, als geschlossen.
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch den Auftraggeber binnen Wochenfrist an die Sailer Mario Fliesenverlegung schriftlich zu erfolgen.
Sollte ein Auftraggeber Angebote, Kostenvoranschläge, etc. bei der Sailer Mario Fliesenverlegung einholen, werden für diese ein Pauschalbetrag an Bearbeitung von € 50,00 in Rechnung gestellt und sind diese bei Versendung der jeweiligen Unterlagen zu verrechnen. Sollte es zu einem Auftrag durch den Auftraggeber erfolgen, wird dieser Pauschalbetrag bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden.
Ein etwaiger Kostenvorschlag bzw. Angebotslegung wird nach besten Wissen erstellt. Jedoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, sodass diese als unverbindlich zu verstehen sind.
Sollte nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber Kostenerhöhungen , die nicht im Einflussbereich der Sailer Mario Fliesenverlegung liegen (z.B. Erhöhung des Materialpreises, Änderung des Leistungsumfanges, etc.) so ist dies von Sailer Mario Fliesenverlegung dem Auftraggeber mitzuteilen. Als Toleranzrichtsatz wird als Kostenüberschreitung der Prozentsatz von 20 % herangezogen. Sollte eine Kostenüberschreitung unter dem Prozentsatz von 20 % stattfinden, so erklärt sich der Auftraggeber bei Anbotsunterfertigung einverstanden.
IV.
Skizzen, Unterlagen, Muster und Ähnliches stehen im Eigentum der Sailer Mario Fliesenverlegung. Jede Weitergabe bzw. Veröffentlichung benötigt die ausdrückliche Zustimmung von Sailer Mario Fliesenverlegung. Sollte ein Auftrag nicht Zustande kommen, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Aufforderung der Sailer Mario Fliesenverlegung sämtliche Unterlagen umgehend rückauszufolgen.
V.
Sollte keine anderslautende Vereinbarung vorhanden sein, ist die Sailer Mario Fliesenverlegung berechtigt, die erbrachte Werkleistung nach dem tatsächlichen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Weiters ist die Sailer Mario Fliesenverlegung berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen, sodass in nach Fertigstellung eine Schlussrechnung zu erfolgen hat. Sämtliche ausgewiesene Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sollte eine Pauschalpreisvereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, ist die Sailer Mario Fliesenverlegung berechtigt, zusätzliche Arbeiten, einen etwaigen Mehraufwand, die den ursprünglichen Inhalt der Auftragserteilung hinausgehend sind, gesondert den Auftraggeber vorzuschreiben.
Bei Abrechnungen nach Regie werden zumindest die jeweils aktuellen, kollektivvertraglichen Stundensätze verrechnet; Wegzeiten, Fahrtkosten etc. werden zumindest nach dem geltenden, amtlichen Kilometergeld gesondert verrechnet.
VI.
Mangels anders lautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: bis 50% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss – Rest laut Vereinbarung/Baufortschritt, spätestens jedoch nach Fertigstellung. Jede Zahlung hat innerhalb von 7 Banktagen auf dem von Sailer Mario Fliesenverlegung bekannt gegebenem Geschäftskonto einzulangen
Sämtliche Zahlungen haben abzugs- und kostenfrei zu erfolgen. Rechnungsabzüge welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorab der schriftlichen Zustimmung der Sailer Mario Fliesenverlegung. Unberechtigte Abzüge, Skonti etc., werden zurückgefordert. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Betreibungskosten (bei Unternehmer € 40,– gemäß UGB), zu ersetzen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Sailer Mario Fliesenverlegung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt bzw. die noch offene Entgeltforderung sofort zur Zahlung fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
VII.
Die Sailer Mario Fliesenverlegung, geht davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von der Sailer Mario Fliesenverlegung zu vertreten sind, hat der Auftraggeber einzustehen und ist völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung trägt der Auftraggeber die Kosten und das Risiko des Transportes. Bei Annahmeverzug werden Lagerkosten von zumindest € 100,– je angefangenen Kalendertag verrechnet.
VIII.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +10° Celsius gewährleistet sowie eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
IX.
Die Überschreitung von uns genannten Terminen bis zu zwei Wochen gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch die Sailer Mario Fliesenverlegung ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten von Sailer Mario Fliesenverlegung verzögern, ist diese berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.
X.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist die Klage beim zuständigen Bezirksgericht Weiz zu erheben, dass für den Sitz der Sailer Mario Fliesenverlegung zuständig ist.